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Kleingärtnerverein
Ahsetal e. V.

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Teil IV. Gartenordnung

Teil I

Teil II + III

Teil IV + V

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§ 25 Die pachtrechtlichen Grundlagen

§ 26 Die Pflege der Gemeinschaftsanlage und deren Unterhaltung

§ 27 Die Grundsätze der Gartenbewirtschaftung und -Gestaltung

§ 28 Die Durchführung der Fachberatung

§ 29 Die Zulässigkeit baulicher und sonstiger Einrichtungen

§ 30 Die vereinseigenen Einrichtungen

§ 31 Die Unterhaltung und Nutzung der Wegeflächen und die Pflege des Begleitgrüns

§ 32 Die Ver- und Entsorgung in der Kleingartenanlage

§ 33 Die Abrechnung der Verbrauchskosten

§ 34 Die Zulassung der Kleintierhaltung

§ 35 Die Zulassung der Jagdausübung

§ 36 Die Folge vertragswidrigen Verhaltens

Teil V. Schlussbestimmungen

§ 37

§ 38

Teil IV: Gartenordnung
Regelungen des Kleingartenpachtverhältnisses zwischen Organisation und Pächter

§ 25 Die pachtrechtlichen Grundlagen

(1) Die Kleingartenanlage ist Bestandteil des öffentlichen Grüns.
Sie ist als Gemeinschaftsanlage einzurichten, zu nutzen und der Allgemeinheit als Begegnungs- und Erholungsstätte zugänglich zu machen, deshalb sind die Tore zur Kleingartenanlage tagsüber geöffnet zu halten.

(2) Diese Gartenordnung gilt, soweit ihr nicht Vereinbarungen mit Dritten und daraus resultierende Beschränkungen sowie öffentlich rechtliche Vorschriften und Satzungen entgegenstellen. Diese haben gegenüber der Gartenordnung insoweit Vorrang.

(3) Grundlage ist der zwischen dem Grundstückseigentümer und/oder dem Bezirks/Stadtverband abgeschlossene Zwischen- oder Generalpachtvertrag und der gegebenenfalls mit der Gemeinde erstellte Gesamtplan. Daraus ergeben sich für Mitglieder und Gartenpächter gemeinsame Aufgaben und Pflichten.

(4) Wird die Kleingartenanlage umgestaltet, ist der Gartenpächter zur Duldung notwendiger Veränderungen und zur Mitwirkung verpflichtet.

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§ 26 Die Pflege der Gemeinschaftsanlage und deren Unterhaltung

(1) Die Pflege und Unterhaltung der Kleingartenanlage ist Aufgabe des Vereins, soweit dies nicht einem Dritten obliegt. Dabei können die Gartenpächter zu Arbeitsleistungen bzw. durch Umlagen in Geld durch den Vorstand herangezogen werden.

(2) Art, Umfang und Durchführung von Gemeinschaftsarbeit zur Pflege und Erhaltung der Kleingartenanlage werden vom Vorstand beschlossen und für alle Kleingartenpächter verbindlich festgelegt.

(3) Erbringt der Pächter die festgelegte Gemeinschaftsarbeit nicht, so tritt an deren Stelle ein vom Pächter zu zahlender angemessener Geld betrag.

(4) Vertretung und Ersatzleistung sind in Ausnahmefällen zulässig.

(5) Ehrenamtliche Tätigkeit in einer Kleingärtnerorganisation sollte auf die Gemeinschaftsarbeit angerechnet werden.

(6) Abgeleistete Mehrarbeitsstunden sind nicht auf die folgenden Jahre übertragbar und werden nicht entschädigt; über Ausnahmeregelungen entscheidet der Vorstand.

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§ 27 Die Grundsätze der Gartenbewirtschaftung und -gestaltung

(1) Bei der Bewirtschaftung der gesamten Kleingartenanlage einschließlich der Gestaltung vielseitig strukturierter Gemeinschaftsflächen sind die Ziele des Umwelt- und Naturschutzes zu beachten.
Der Vorstand ist berechtigt, dafür erforderliche Maßnahmen zu Lasten der Gartenpächter anzuordnen oder durchführen zu lassen.

(2) Wegebeläge, z.B. Platten, Pflastersteine, müssen leicht entfernbar sein und dürfen nicht fest mit dem Untergrund verbunden sein. Wege, Plätze und Gartenteiche aus Beton sind nicht gestattet.

(3) Oberflächenwasser wird durch Versickern auf der Parzelle wieder dem Naturhaushalt (Boden) zugeführt.

(4) Der Kleingarten ist in gutem Kulturzustand zu halten und ordnungsgemäß zu bewirtschaften. Feldmäßige Bestellung und die ausschließliche Nutzung als Ziergarten sind untersagt. Eine angemessene Fläche ist für den Obst- und Gemüseanbau zu nutzen.

(5) Aus der kleingärtnerischen Nutzung, den Standortansprüchen und der engen Nachbarschaft ergeben sich Einschränkungen bei der Gehölzauswahl.

(6) Standort, Anzahl, Arten und bei Obstgehölzen Sorten und Unterlagen werden in der Regel im Bepflanzungsplan festgelegt. Eine ausgewogene Artenvielfalt ist zu berücksichtigen.

(7) Park- und Waldbäume dürfen nur im Gemeinschaftsgrün der Kleingartenanlage gepflanzt werden.

(8) Pflanzenschutzmaßnahmen sind unter Berücksichtigung der Prinzipien des integrierten Pflanzenschutzes durchzuführen.
Naturnahe Maßnahmen sind der Anwendung chemischer Pflanzenschutzmittel vorzuziehen. Durch Vertrag oder Beschluss kann der Einsatz solcher Mittel gänzlich verboten werden.
Der Einsatz von unkrautvernichtenden Mitteln (Herbiziden) im Einzelgarten ist untersagt.

(9) Zur Sicherung einer ausgewogenen und umweltgerechten Düngung sollen regelmäßig (einmal in 3 Jahren) Standardbodenuntersuchungen auf Nährstoffe durchgeführt werden.

(10) Die Düngung des Gartens erfolgt in erster Linie mit Kompost und anderen organischen Düngern.

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§ 28 Die Durchführung der Fachberatung

Zur Schulung und fachlichen Beratung sind regelmäßig Veranstaltungen durchzuführen. Die Mitglieder und Gartenpächter sind gehalten, sich in gärtnerischen Belangen die Erfahrungen und Ratschläge der Fachberatung zunutze zu machen.

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§ 29 Die Zulässigkeit baulicher und sonstiger Einrichtungen

(1) Art und Umfang der Nutzung der Gartenparzelle ergeben sich aus dem Zwischen- oder Generalpachtvertrag, dem Bundeskleingartengesetz und den örtlichen Bebauungsplänen.

(2) Lauben sind der kleingärtnerischen Nutzung dienende Einrichtungen; sie dürfen nur an der im Gesamtplan vorgesehenen und vom Vorstand nach Abstimmung mit der Behörde örtlich bezeichneten Stelle errichtet werden.

(3) Im Einvernehmen mit den zuständigen Behörden dürfen Lauben bzw. Laubentypen erstellt

werden. Auf Antrag des Gartenpächters holt der Vorstand die erforderliche Baugenehmigung ein, diese gilt auch für An- und Umbauten. Bei der Bauausführung sind Abweichungen von der genehmigten Bauzeichnung unzulässig.

(4) Auf Gesetz beruhende Verpflichtungen sind bei der Bauausführung zu beachten. Die ordnungsgemäße Unterhaltung seiner Laube wird dem Gartenpächter zur besonderen Pflicht gemacht.

(5) Andere bauliche und sonstige Einrichtungen bedürfen vor Baubeginn der schriftlichen Genehmigung.

(6) Nicht genehmigte Einrichtungen sind zu entfernen.

(7) Die Laube ist ausreichend gegen Feuer- und Einbruch-Diebstahlschäden zu versichern.

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§ 30 Die vereinseigenen Einrichtungen

(1) Vereinseigene Einrichtungen und Gegenstände sind pfleglich zu behandeln. Erforderliche Versicherungen sind abzuschließen.

(2) Das Vereinsheim dient vornehmlich der Gestaltung des Vereinslebens, der Fachberatung und Schulung sowie für gesellschaftliche Zwecke des Vereins.

(3) Die Jugendschutzbestimmungen und das Gaststättengesetz sowie sonstige öffentlich rechtliche Vorschriften sind zu beachten.

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§ 31 Die Unterhaltung und Nutzung der Wegeflächen und die Pflege des Begleitgrüns

(1) Die Wegeunterhaltung und Pflege des Begleitgrüns sind Gemeinschaftspflichten, soweit sie nicht Dritten obliegen. Hauptwege und Plätze innerhalb und gegebenenfalls auch außerhalb der Kleingartenanlage sind sauber und verkehrssicher zu halten; bestehende vertragliche Vereinbarungen, Ortssatzungen und gesetzliche Vorschriften (Verkehrssicherungspflichten) sind zu beachten.

(2) Das Befahren der Wege mit Fahrzeugen aller Art ist untersagt Ausnahmen gestattet der Vorstand.

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§ 32 Die Ver- und Entsorgung in der Kleingartenanlage

(1) Ver- und Entsorgungsleitungen sind - soweit keine anderen Regelungen getroffen sind - als vereinseigene Anlagen zu erstellen. Mit Zustimmung des Vorstandes können die Gartenpächter Anschlussleitungen auf ihre Kosten in ihre Gärten fachgerecht selber verlegen oder verlegen lassen.

(2) Wasser ist sparsam zu verbrauchen. In den Monaten November bis einschließlich März kann die Wasserzufuhr allgemein eingestellt werden; die Leitungen sind zu entleeren. Für die Entleerung der Leitungen innerhalb der Gartenparzelle ist der Gartenpächter selbst verantwortlich.

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§ 33 Die Abrechnung der Verbrauchskosten

Die Kosten des Verbrauches von Wasser und Strom sind anteilmäßig oder nach dem jeweils festgestellten individuellen Verbrauch (Zwischenzähleranzeige) von dem Gartenpächter zu bezahlen.

Nicht erfasste Verbrauchskosten (Schwund, Verluste, Zählergebühr) sind anteilig zusätzlich auf die Gartenpächter umzulegen.

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§ 34 Die Zulassung der Kleintierhaltung

(1) Soweit in dem Zwischen- oder Generalpachtvertrag keine vertragsmäßige oder sonstige Beschränkung vorliegt, kann der Vorstand die Kleintierhaltung in der genehmigten Laube zulassen. Durch die Tierhaltung darf die Gartengemeinschaft weder beeinträchtigt noch gestört werden.

(2) Der Vorstand soll die Bienenhaltung fördern. Er bestimmt die Zahl der Völker, den Standort und etwaige Schutzmaßnahmen. Der Bienenhalter hat eine Bienenhalterhaftpflichtversicherung nachzuweisen.

(3) Es ist untersagt, Großvieh, Hunde, Katzen und Tauben zu halten. Mitgeführte Hunde sind anzulernen.

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§ 35 Die Zulassung der Jagdausübung

Die Jagdausübung ist in Verbindung mit der zuständigen Jagdbehörde zu regeln.

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§ 36 Die Folge vertragswidrigen Verhaltens

(1) Mitglieder und Gartenpächter haben zur Pflege des Gemeinschaftslebens beizutragen, Ruhe und Ordnung zu halten und gute Nachbarschaft zu pflegen.

(2) Der Vorstand achtet auf Einhaltung der Gartenordnung. Seinen Weisungen und Abmahnungen ist Folge zu leisten. Bei vertragswidrigem Verhalten, insbesondere bei einer der kleingärtnerischen Nutzung widersprechenden Bewirtschaftung des Kleingartens, darf er diesen ohne vorherige Anmeldung betreten.

(3) Verstöße gegen diese Gartenordnung, die nach schriftlicher Abmahnung mit angemessener Fristsetzung des Vorstandes nicht behoben oder nicht unterlassen werden, sind eine Verletzung des Pachtvertrages und berechtigen zur Kündigung des Einzelpachtvertrages.

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Teil V: Schlussbestimmungen

§37

(1) Die Regelungen der bisherigen Satzung werden aufgehoben und durch diese ersetzt.

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§38

(1) Der Vorstand ist berechtigt, unwesentliche Änderungen oder Ergänzungen redaktioneller Art selbständig vorzunehmen, auch soweit sie vom Registergericht gefordert werden.

(2) Angenommen in der Mitgliederversammlung am:

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(3) Eingetragen im Vereinsregister Amtsgericht:

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