§ 27 Die Grundsätze der Gartenbewirtschaftung und -gestaltung
(1) Bei der Bewirtschaftung der gesamten Kleingartenanlage einschließlich der Gestaltung vielseitig strukturierter Gemeinschaftsflächen sind die Ziele des Umwelt- und Naturschutzes zu beachten. Der Vorstand ist berechtigt, dafür erforderliche Maßnahmen zu Lasten der Gartenpächter anzuordnen oder durchführen zu lassen.
(2) Wegebeläge, z.B. Platten, Pflastersteine, müssen leicht entfernbar sein und dürfen nicht fest mit dem Untergrund verbunden sein. Wege, Plätze und Gartenteiche aus Beton sind nicht gestattet.
(3) Oberflächenwasser wird durch Versickern auf der Parzelle wieder dem Naturhaushalt (Boden) zugeführt.
(4) Der Kleingarten ist in gutem Kulturzustand zu halten und ordnungsgemäß zu bewirtschaften. Feldmäßige Bestellung und die ausschließliche Nutzung als Ziergarten sind untersagt. Eine angemessene Fläche ist für den Obst- und Gemüseanbau zu nutzen.
(5) Aus der kleingärtnerischen Nutzung, den Standortansprüchen und der engen Nachbarschaft ergeben sich Einschränkungen bei der Gehölzauswahl.
(6) Standort, Anzahl, Arten und bei Obstgehölzen Sorten und Unterlagen werden in der Regel im Bepflanzungsplan festgelegt. Eine ausgewogene Artenvielfalt ist zu berücksichtigen.
(7) Park- und Waldbäume dürfen nur im Gemeinschaftsgrün der Kleingartenanlage gepflanzt werden.
(8) Pflanzenschutzmaßnahmen sind unter Berücksichtigung der Prinzipien des integrierten Pflanzenschutzes durchzuführen. Naturnahe Maßnahmen sind der Anwendung chemischer Pflanzenschutzmittel vorzuziehen. Durch Vertrag oder Beschluss kann der Einsatz solcher Mittel gänzlich verboten werden. Der Einsatz von unkrautvernichtenden Mitteln (Herbiziden) im Einzelgarten ist untersagt.
(9) Zur Sicherung einer ausgewogenen und umweltgerechten Düngung sollen regelmäßig (einmal in 3 Jahren) Standardbodenuntersuchungen auf Nährstoffe durchgeführt werden.
(10) Die Düngung des Gartens erfolgt in erster Linie mit Kompost und anderen organischen Düngern.
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