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Kleingärtnerverein
Ahsetal e. V.

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      Teil II. Rechte und Pflichten aus dem Pachtvertrag

Teil I

Teil II + III

Teil IV + V

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§ 13 Der Erwerb des Pachtrechts an dem Einzelgarten

§ 14 Die Rechte und Pflichten aus dem Pachtvertrag

§ 15 Die Nutzung des Gartens durch den Pächter

§ 16 Die Pflichten des Vereins als Verpächter gegenüber Dritten

§ 17 Die Beendigung des Pachtverhältnisses und die sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten

§ 18 Die Abwicklung des beendeten Pachtverhältnisses

§ 19 Die Abwicklung des Pachtverhältnisses bei Tod eines Pächters

§ 20 Die Abwicklung des Pachtverhältnisses bei Kündigung durch den Hauptpächter

Teil III. Schlichtungsverfahren

§ 21 Die Zuständigkeiten bei Streitigkeiten

§ 22 Die Durchführung des Schlichtungsverfahren

§ 23 Die Beschwerde als Rechtsmittel im Schlichtungsverfahren

§ 24 Die Zulässigkeit des ordentlichen Rechtsweges

 

Teil II. Rechte und Pflichten aus dem Pachtvertrag

§ 13 Der Erwerb des Pachtrechts an dem Einzelgarten

(1) Der Kleingärtner erwirbt als Mitglied des Vereins sein Nutzungsrecht an dem Einzelgarten durch Abschluss eines Kleingartenpachtvertrages mit dem Vorstand auf der Grundlage der Entscheidung des Vorstandes (§ 9 Abs. 3 Buchst. c). Voraussetzung sind die schriftliche Zuweisung eines Gartens durch den Vorstand und der Abschluss einer gesonderten Pachtvereinbarung (Nutzungsvertrag) unter Anerkennung der Verbindlichkeit der Satzung und der in den Teilen II bis IV getroffenen Regelungen.
Im Übrigen gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Pacht sowie die Bestimmungen des Bundesleingartengesetzes.
Das Kleingartenpachtverhältnis kann auch mit Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartnern, die Mitglieder sind, begründet werden. In diesem Fall weist der Vorstand beiden Ehegatten oder Partnern auf Antrag den Garten gemeinsam zu; es ist ausreichend, wenn Erklärungen des Vereins gegenüber einem Mitpächter abgegeben werden.

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§ 14 Die Rechte und Pflichten aus dem Pachtvertrag

(1) Der Pächter hat aufgrund des zwischen ihm und der Kleingärtnerorganisation begründeten Kleingartenpachtverhältnisses das Recht und die Pflicht zur kleingärtnerischen Nutzung des ihm zugewiesenen Gartens.

(2) Er ist berechtigt und verpflichtet, bei der Gestaltung und Unterhaltung der Gartenanlage mitzuwirken. Anfallende Kosten tragen die Pächter einer Anlage anteilig.

(3) Die nach dem Pachtvertrag zu entrichtende Pacht ist an den Verein unter Berücksichtigung von § 5 Abs. 1 S. 2 Bundeskleingartengesetz termingerecht zu entrichten.

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§ 15 Die Nutzung des Gartens durch den Pächter

(1)
Der Pächter ist nicht berechtigt, seinen Garten ganz oder teilweise einem anderen zu überlassen. Gewerbsmäßige Nutzung und Betätigung sind untersagt.

(2) Dauerbewohnen der Laube ist unzulässig; gelegentliches Übernachten jedoch erlaubt.

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§ 16 Die Pflichten des Vereins als Verpächter gegenüber Dritten

Verpflichtungen des Vereins gegenüber Dritten (z.B. dem Grundstückseigentümer, Nachbarn oder sonstigen Betroffenen) sind, soweit sie den Nutzer des Gartens betreffen, von diesem als Vertragspflicht aus dem Pachtverhältnis zu erfüllen. Dazu gehören insbesondere Unterlassungs-, Beseitigungs-, Duldungs- und Handlungspflichten.

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§ 17 Die Beendigung des Pachtverhältnisses und die sich daraus ergebenden Rechte und  
    Pflichten


    (1)
    Das Kleingartenpachtverhältnis zwischen Organisation und Pächter endet:

    a) durch einvernehmliche Aufhebung zwischen Verein und Pächter,

    b) bei Kündigung durch den Verein nach Maßgabe der §§ 7, 8, 9 Abs. 1 Ziffer 1 Bundesleingartengesetz,

    c) bei Tod des Pächters gemäß § 12 Bundeskleingartengesetz,

    d) durch schriftliche Kündigung des Pächters mit einer Frist von sechs Monaten, spätestens bis zum 3. Werktag im Juni eines Jahres zum Ablauf des 30.11. desselben Jahres.

(2) Nach Beendigung des Kleingartenpachtverhältnisses ist der Garten in einem solchen Zustand herauszugeben, wie er sich aus einer ordnungsmäßigen kleingärtnerischen Nutzung gemäß § 1 (1) Ziffer 1 Bundesleingartengesetz ergibt. Maßgebend sind auch ein eventuell bestehender Bepflanzungs- und Sanierungsplan, sowie hierzu gefasste Vereinsbeschlüsse. In Zweifelsfällen entscheidet der Bezirks-/Stadtverband nach Anhörung der zuständigen Gemeindedienststelle, des Vereinsvorstandes und des Garteninhabers.

(3) Der Pächter ist verpflichtet, den Garten vor der Rückgabe, spätestens bis zum Ablauf des Pachtverhältnisses, in einen ordnungsmäßigen Zustand zu versetzen. Nicht zulässige, störende oder dem Gartennachfolger nicht zumutbare Einrichtungen und Gegenstände hat er zu entfernen; dies bezieht sich sowohl auf die Laube als auch auf den Aufwuchs. Der Verein ist nach Beschluss des Vorstandes und nach schriftlicher angemessener Fristsetzung durch den Vorstand berechtigt, die erforderlichen Maßnahmen auf Kosten des Garteninhabers durchfuhren zu lassen. Dieser ist zur Duldung der Veränderungs- und Entfernungsmaßnahmen verpflichtet. Im Übrigen gilt § 18 Abs. 3 entsprechend.

(4) Nach Beendigung des Pachtverhältnisses erfolgt die Verwaltung der entschädigungspflichtigen Gegenstände durch den Verein als Treuhänder für den bisherigen Pächter bis zum Zeitpunkt einer Neuverpachtung.

(5) Gibt der Pächter den Kleingarten nach Ablauf der Pachtzeit nicht zurück oder nutzt er mit oder ohne Zustimmung des Vereins den Garten weiter, so hat der Pächter an den Verein eine Entschädigung nach § 546 a BGB zu leisten.

(6) Wird die Nutzung nach Beendigung des Pachtverhältnisses fortgesetzt, führt dies nicht zu einer Verlängerung des Pachtverhältnisses; § 545 BGB gilt nicht.

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§ 18 Die Abwicklung des beendeten Pachtverhältnisses

(1) Der Pächter hat die der kleingärtnerischen Nutzung dienenden Einrichtungen, Anlagen und Anpflanzungen bei Beendigung des Pachtverhältnisses zurückzulassen, sofern nicht andere Vereinbarungen getroffen wurden. Er ist verpflichtet, diese dem Nachfolgepächter zu übereignen; er bevollmächtigt den Verein, vertreten durch den Vorstand im Sinne des § 26 BGB, diese Übereignung an den Nachfolgepächter für ihn vorzunehmen. Er hat Anspruch auf angemessene Entschädigung dieser Werte. Soweit der Verein nach den nachfolgenden Bestimmungen an den bisherigen Pächter einen Entschädigungsbetrag zahlt, tritt er damit nur in Vorlage für den Nachfolgepächter.

(2) Der Entschädigungsbetrag wird auf der Grundlage der Richtlinien des Landesverbandes Westfalen und Lippe der Kleingärtner e. V. für die Wertermittlung von Aufwuchs, Gartenlauben und sonstigen Einrichtungen in Kleingärten durch den vom Vorstand beauftragten Wertermittler (Ausschuss) ermittelt. Der Vorstand übersendet dem Pächter eine Abschrift des Wertermittlungsprotokolls mit dem schriftlichen Hinweis, dass eventuelle Einwände innerhalb von 2 Wochen schriftlich erhoben werden können. Nach Ablauf der Frist stellt der Vorstand ggf. nach Überprüfung von Einwendungen abschließend die Entschädigungssumme schriftlich fest und stellt das Ergebnis dem Pächter zu. Gegen diese abschließende Wertfeststellung kann innerhalb von 2 Wochen schriftlich Beschwerde bei dem Schlichtungsausschuss des Bezirks-/Stadtverbandes erhoben werden. Vor dessen Entscheidung ist Klageerhebung nicht zulässig.

(3) Der Entschädigungsbetrag ist um die Kosten zu kurzen, die erforderlich sind, um den Garten in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen, u. a. um nicht zugelassene Gegenstände zu entfernen. Der Betrag dieser Kosten ist in der Wertfeststellung gesondert auszuweisen. Die zu entfernenden Gegenstände sind nicht zu entschädigen. Die Kosten der Wertermittlung trägt der abgebende Pächter. Das Wertermittlungsergebnis ist auch dem Gartennachfolger schriftlich bekannt zu geben. Ein höherer Entschädigungsbetrag als der durch Wertermittlung festgestellte darf weder geleistet noch entgegengenommen werden. Für die Beseitigung von Mängeln und Gegenständen, die erst nach dem Zeitpunkt der Wertermittlung erkannt und festgestellt werden, ist für die Dauer von sechs Monaten ab Datum der Übergabe eines Gartens eine Sicherheitsleistung von 10% des Schätzwertes, mindestens jedoch 250,00 EUR einzubehalten. Dieser Betrag ist nicht zu verzinsen.

(4) Der Verein ist berechtigt und verpflichtet, die Zahlung des Entschädigungsbetrages von dem Nachfolgepächter an sich zu verlangen und vor der Weitergabe an den Pächter etwaige Kosten und Gegenforderungen einzubehalten. Ist nach Herausgabe des Gartens an den Verein kein Nachfolger vorhanden oder kann der Garten zu dem festgestellten Betrag nicht vergeben werden, so hat der frühere Pächter keinen sofort erfüllbaren Anspruch gegen den Verein auf Entschädigung. Diese kann er nur in solcher Höhe und erst dann verlangen, wenn der Verein von dem Nachfolger eine entsprechende Zahlung erhalten hat.

(5) Kann der Garten zu dem als angemessenen Ausgleich ermittelten Betrag nicht innerhalb von 3 Monaten nach Beendigung des Pachtverhältnisses durch den Verein weitervergeben werden, hat der Vorstand mit dem ausgeschiedenen Pächter eine Einigung über eine billige Entschädigung anzustreben. Kommt keine Einigung zustande, so ist der Vorstand berechtigt, den Entschädigungsbetrag nach billigem Ermessen gem. § 317 Abs. 1 BGB niedriger festzusetzen. Der Betrag sollte 70 % des festgestellten Wertes nicht unterschreiten. Diese Entscheidung ist dem scheidenden Pächter schriftlich mit Begründung bekannt zu geben.

(6) Kann der Pächter nicht wenigstens mit 70 % des Wertes der zurückzulassenden Einrichtungen abgefunden werden und kann eine Einigung über eine niedrigere Abgeltung nicht erreicht werden, bleibt ihm das Wegnahmerecht (§§ 539 Abs. 2, 581 Abs. 2 BGB) vorbehalten. Dieses Recht ist binnen 3-Monatsfrist auszuüben. Die Frist beginnt mit dem festgestellten Scheitern der Einigungsbemühungen.

(7) Ist ein Gartennachfolger nicht vorhanden, so ist die einstweilige Bearbeitung und Pflege des Gartens nach Beendigung des Kleingartenpachtverhältnisses bis zur Weitervergabe vereinsseitig zu regeln.

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§ 19 Die Abwicklung des Pachtverhältnisses bei Tod eines Pächters

(1) Bei Tod des Pächters (§ 12 Bundeskleingartengesetz) werden Rechtsnachfolger dessen Erben, jedoch ohne Anspruch auf weitere Fortsetzung des Kleingartenpachtverhältnisses. Die Erbfolge ist durch eröffnetes notarielles Testament oder Erbschein nachzuweisen.

(2) Der Entschädigungsbetrag ist an den oder die Erben auszuzahlen. Besteht Ungewissheit über die Anspruchberechtigten, kann der Verein den Entschädigungsbetrag zugunsten der Erben unter Verzicht auf die Rücknahme bei der Hinterlegungsstelle des zuständigen Amtsgerichts hinterlegen. Er wird damit von seiner Leistungspflicht frei.

(3) Ein Kleingartenpachtvertrag, den Eheleute gemeinschaftlich geschlossen haben, wird beim Tode eines Ehegatten mit dem überlebenden Ehegatten fortgesetzt; dasselbe gilt entsprechend für Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft. Eine Entschädigungszahlung durch den Verein findet in diesem Falle nicht statt. Die Auseinandersetzung ist Sache des überlebenden Pächters und der Erben untereinander.

(4) Ein Eintrittsrecht beim Tod eines bisherigen Alleinpächters für seinen Ehegatten oder Lebenspartner besteht nicht.

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§ 20 Die Abwicklung des Pachtverhältnisses bei Kündigung durch den Hauptpächter

Muss eine Kleingartenanlage infolge wirksamer Kündigung durch den Verpächter oder Grundstückseigentümer ganz oder teilweise herausgegeben werden, erhält die dabei anfallende Entschädigung der Pächter für den Kleingarten und der Verein für die vereinseigenen Einrichtungen. Die Mittel sind zur Erstellung neuer Kleingärten zu verwenden.

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Teil III: Schlichtungsverfahren

§ 21 Die Zuständigkeiten bei Streitigkeiten

(1) Über Streitigkeiten im Verhältnis von Verein und Mitglied, die sich aus der Satzung, den Beschlüssen der Vereinsorgane, den getroffenen Vereinbarungen oder aus dem Verhalten eines Mitgliedes ergeben, entscheidet der Vorstand.

(2) Dasselbe gilt auch für die Beschlüsse des Vorstandes selbst, der auf eine Beschwerde eines betroffenen Mitgliedes hin erneut zu entscheiden hat

(3) Beschwerden gegen Beschlüsse der Vereinsorgane sind nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer die Verletzung eigener Rechte aus der Mitgliedschaft rügt. Die Beschwerde ist schriftlich beim Vorstand einzureichen und zu begründen.

(4) Das Verfahren des Vorstandes richtet sich nach den nachfolgenden Bestimmungen.

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§ 22 Die Durchführung des Schlichtungsverfahren

(1) Der Vorstand hat den Gegenstand der Beschlussfassung mit Hinweis auf eine Beschwerde des Mitgliedes auf die Tagesordnung zu setzen.

(2) Das betroffene Mitglied ist mindestens 7 Tage vor der Sitzung unter Angabe der Tagesordnung und der zu verhandelnden Gegenstände schriftlich zu laden. Der Zugang der Ladung ist nachzuweisen. Annahmeverweigerung der Ladung gilt als ordnungsgemäße Zustellung.

(3) Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied ausreichend Gelegenheit zu geben, sich zu rechtfertigen. Die Vertretung durch einen vereinsfremden Dritten (z.B. Rechtsanwalt) in der Sitzung braucht nicht zugelassen werden, wenn der Verein selbst keinen anwaltlichen Beistand hinzuzieht.

(4) Bei Nichterscheinen des geladenen Mitgliedes wird ohne dieses verhandelt und beschlossen.

(5) Der Vorstand kann durch Beschluss auch die in § 9 Abs. 3, Satz 2, Buchstaben b, d, e vorgesehenen Entscheidungen treffen.

(6) Der Beschluss ist nach Schluss der Sitzung zu verkünden und dem Betroffenen schriftlich mit Begründung zuzustellen. Dabei ist auf die Möglichkeit der Beschwerde nach § 23 hinzuweisen.

(7) Im Beschluss setzt der Vorstand die entstandenen Verfahrenskosten (Auslagen, Sitzungsgelder, Fahrtkosten pp.) fest und entscheidet, wer diese zu tragen hat.

(8) Über die Verhandlung ist eine gesonderte Niederschrift anzufertigen und den Beteiligten zuzustellen.

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§ 23 Die Beschwerde als Rechtsmittel im Schlichtungsverfahren

(1) Gegen den Beschluss nach § 22 kann das betroffene Mitglied innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung schriftlich, unter Angabe von Gründen, Beschwerde beim Schlichtungsausschuss des Bezirks-/Stadtverbandes einlegen.

(2) Dieser Schlichtungsausschuss entscheidet als letzte Verbandsinstanz endgültig.

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§ 24 Die Zulässigkeit des ordentlichen Rechtsweges

Der Rechtsweg vor die ordentlichen Gerichte ist erst nach Durchführung des Verfahrens nach den v.g. Vorschriften der §§ 21 - 23 zulässig.

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