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Kleingärtnerverein
Ahsetal e. V.

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Was ist eigentlich ein Kleingarten

Wie bekomme ich einen Kleingarten

Jeder Verein ist eine Gemeinschaft

Was ist Gemeinschaftsarbeit

Was kostet ein Kleingarten jährlich

 

Was ist eigentlich ein Kleingarten?

Das Bundeskleingartengesetz (BkleingG) gibt in § 1 folgende Formulierung:

§ 1 Begriffsbestimmung

(1) Ein Kleingarten ist ein Garten, der

    zur nichterwerbsmäßigen gärtnerischen Nutzung, insbesondere zur Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen für den Eigenbedarf, und zur Erholung dient (Kleingärtnerische Nutzung) und

    in einer Anlage liegt, in der mehrere Einzelgärten mit gemeinschaftlichen Einrichtungen, zum Beispiel Wegen, Spielflächen und Vereinshäusern, zusammengefaßt sind (Kleingartenanlage).

Damit wird also festgelegt, dass in einem Kleingarten Obst- und Gemüseanbau vorhanden sein muss. Ziersträucher, Blumenrabatten und Rasenflächen sind natürlich auch erlaubt, dürfen jedoch nicht überwiegen. Hieraus ergibt sich die sogenannte 1/3 Teilung.

1/3 der Fläche sind für Gartenlaube, Wege und Terrasse erlaubt.
1/3 der Fläche sollten aus Obst- und Gemüseanbau bestehen.
1/3 der Fläche ist für den Zieranpflanzungen wie Blumenbeete, Sträucher, Rasen, usw..

Hier kommt es aber nicht auf die genaue Quadratmetereinteilung an, nur die grobe Richtung sollte stimmen.

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Wie bekomme ich einen Kleingarten

Zuerst einmal muss man sich bewerben

Dazu schreiben Sie bitte einen formlosen Antrag, der folgende Angaben enthalten sollte.

1. Ihren Namen
2. Ihr Geburtsdatum
3. Ihre Anschrift
4. Ihre Telefonnummer unter der Sie zu erreichen sind
5. Ihre E-Mail-Adresse

Innerhalb kürzester Zeit erhalten Sie dann eine Antwort von uns ob eventuell schon ein Garten zur Verfügung steht und wie teuer er ist.

pfeil neu

 Jeder Verein ist eine Gemeinschaft

Bitte denken Sie daran, jeder Verein ist eine Gemeinschaft.
Wenn Sie Mitglied geworden sind, können Sie deshalb natürlich nicht alles machen was Sie möchten. In jeder Gemeinschaft gibt es Auflagen die befolgt werden sollten.
Dazu gehört nicht nur die Rücksichtnahme auf Ihren Gartennachbarn.

Folgendes müssen Sie deshalb bei der Aufnahme unterschreiben.

  1. Laut Bundeskleingartengesetz § 1 ist die kleingärtnerische Nutzung Pflicht. Auf eine grobe Einhaltung der 1/3 Teilung ist zu achten, d.h., 1/3 Laube, Wege, Terrasse etc., 1/3 Obst- und Gemüseanbau, 1/3 Sträucher, Zierpflanzen, Rasen etc..
  2. Jede bauliche Veränderung am Gartenhaus oder im Garten ist untersagt! Ausnahme die vom Verein geduldeten Anbauten (Holz) mit vorherigem schriftlichen Antrag.
  3. Das Rosenbeet vor jedem Garten ist von den Kleingärtnern zu pflegen. Fehlende Rosen sind auf eigene Kosten zu ersetzen!
  4. Die Obstbaumreihe steht immer in südlicher Richtung, während auf der nördlichen Seite Beerensträucher stehen. In der Obstbaum- bzw. Beerenstrauchreibe sollen keine Ziersträucher- oder Bäume stehen.
  5. Die Kompostecke soll so gelegt werden, dass sie den Nachbarn nicht stört oder durch unangenehme Gerüche belästigt wird.
  6. Die Mittagsruhe von März bis Oktober in der Zeit von 13.00 bis 15.00 Uhr ist unbedingt einzuhalten.
  7. Der Wasserschacht inklusive Wasseruhr obliegt dem Kleingärtner.
  8. Jegliche Entsorgung von Rasenschnitt, Wildwuchs oder sonstigen Abfällen in den Außenbereich der Anlage ist strengstens verboten!
  9. Das Anpflanzen von Nadelhölzern ist untersagt, Zwergsträucher sind geduldet.
  10. Das Anbringen von SAT- oder anderen Antennen ist untersagt.
  11. Das Aufstellen oder Errichten eines Schwimmbades ist verboten.
  12. Das Verbrennen von Laub-, Holz- oder anderen Abfällen ist strengstens verboten!
  13. Die Aufstellung eines Gewächshauses erfordert einen schriftlichen Antrag an den Vorstand. Aufstellen darf man nur gekaufte Häuser mit einer maximalen Grundfläche von  2 mal 2,25 m.
  14. Jeder Kleingärtner verpflichtet sich an der Gemeinschaftsarbeit teilzunehmen.
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Was ist Gemeinschaftsarbeit?

Eine der wichtigsten Pflichten in jedem Verein ist es, dass die Mitglieder grundsätzlich für die notwendige Gemeinschaftsarbeit zur Verfügung stehen müssen. Nur durch die Zusammenarbeit aller Vereinsmitglieder kann die Gartenanlagen gepflegt und erhalten werden. Jeder Gartenfreund sollte daran denken, die Anlage wurde mit viel Geld aus Steuergeldern für sie errichtet und deshalb sollte sie auch für die Öffentlichkeit in einem ordentlichen Zustand gehalten werden.

Bedingung für die jährlich zu leistenden Gemeinschaftsarbeitsstunden ist die jeweilige Vereinssatzung in Verbindung mit dem Bundeskleingartengesetz. Die zu leistenden Stunden werden durch Beschluss des Vereinsvorstandes festgelegt.

Einzelne Gartenfreunde können vom Vorstand von der Gemeinschaftsarbeit befreit werden “wenn besondere Gründe vorliegen”.
Grundsätzlich gilt: wer seinen Garten bewirtschaften kann, ist auch in der Lage, Gemeinschaftsarbeit zu leisten. Betrachten Sie daher die Gemeinschaftsarbeit nicht als notwendiges Übel oder gar als Zwangsarbeit. Nutzen Sie die Möglichkeit, während der Gemeinschaftsarbeit auch die anderen Mitglieder des Vereins kennenzulernen.

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Was kostet ein Kleingarten jährlich.

diese Summen sind ca. Preise und können sich jährlich ändern

Pacht

0,24 € / m2

Vereinsbeitrag

40,00 €/Jahr

Versicherung / Gartenlaube

45,00 - 65,00 €/Jahr (Wert der Laube)

Beitrag - Landesverband

31,70 €/Jahr ab 2009

Wasser

 ca. - 1,94 € / qm

Strom

ca. - 0,27 € / KWh

Aufnahmegebühr / einmalig

50 €

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